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20.01.2011

Weitreichender Schlussantrag beim EuGH zum besonderen Artenschutzrecht

Generalanwältin Kokott spricht sich für Stärkung der Effektivität des Artenschutzes in Europa aus

In ihrem aktuellen Schlussantrag vom 20.01.2011 im Verfahren RS C-383-09 zum besonderen Artenschutzrecht spricht sich die Generalanwältin beim EuGH Juliane Kokott für eine an der Effektivität des besonderen Artenschutzrechts orientierte Auslegung des Art. 12 der FFH-RL aus. Sofern der EuGH diesem Schlussantrag folgt, ergibt sich hieraus ein Gegengewicht zu der zuletzt eher zurückhaltenden Handhabung in der deutschen Rechtsprechung. Die hohe Bedeutung des Schlussantrages betrifft vor allem

  • den Begriff der geschützten Lebensstätten im Verhältnis zum Aktionsradius und zum Erhaltungszustand der betroffenen Art

  • die Erforderlichkeit einer effektiven Ausgestaltung der artenschutzrechtlichen Verbote, die in eine staatliche Verpflichtung zu proaktiven Maßnahmen und Geboten auch außerhalb von Natura-2000-Gebieten münden kann und

  • eine Art Erfolgskontrolle der nationalen Bemühungen zum besonderen Artenschutzrecht mit einer auf ihr basierenden Auslegung des Art. 12 FFH-RL dahingehend,

  • dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. d kohärente und koordinierte vorbeugende Maßnahmen verlangt, die wirksam menschliches Verhalten unterbinden, das die ökologische Funktionalität der Lebensstätten beeinträchtigen oder ganz beseitigen könnte.

Im Einzelnen:

  1. Ausgangspunkt des Falles ist eine unstreitige deutliche Verschlechterung des Erhaltungszustands des Feldhamsters im Elsass als Folge negativer landwirtschaftlicher Praktiken und städtebaulicher Entwicklungen (vgl. Rdnr. 1 - 5 und 22 der Schlussanträge). Die Generalanwältin betont jedoch, dass sich ähnliche Fragen auch bei vielen anderen Arten der FFH-RL stellen, z.B. bei Fledermäusen oder der Wildkatze (vgl. Rdnr. 4).

  2. Die Generalanwältin bezeichnet es als Schwierigkeit des vorliegenden Falles, dass Art. 12 FFH-RL unmittelbar keine generelle Verpflichtung enthalte, einen günstigen Erhaltungszustand der geschützten Arten zu gewährleisten, sondern nur die Einführung bestimmter Verbote verlange (vgl. Rdnr. 3).

  3. In ihrer rechtlichen Würdigung des Falles leitet die Generalanwältin ihre Überlegungen mit der Prämisse ein, man könne sich vorstellen, dass zur Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL der Erlass von Verbotsregelungen ausreiche (vgl. Rdnr. 24). Allerdings habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2007 gegen Irland bereits neben der Schaffung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens auch die Durchführung konkreter besonderer Schutzmaßnahmen verlangt. Es sei aber bislang nicht geklärt, welche spezifischen Anforderungen an den Städtebau und die Landwirtschaft zu stellen seien (vgl. Rdnr. 26).

  4. Sodann legt die Generalanwältin Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL hinsichtlich des Schutzgegenstandes, der nötigen Verbote und der Effektivität aus.

  5. Hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Lebensstätten legt die Generalanwältin (Rdnr. 30 ff.) dar, dass ihr Schutz gewährleisten müsse, dass sie ihren Beitrag zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten leisten könnten (Rdnr. 34). Das bedinge, dass der Vielfalt der ökologischen Bedürfnisse konkret Rechnung zu tragen sei und sich in den Schutzmaßnahmen widerspiegeln müsse (Rdnr. 35).

  6. Sodann stellt die Generalanwältin zwei Einflussfaktoren für eine enge bzw. weite Auslegung des Begriffes der Lebensstätte dar: Zum einen den Aktionsradius der Art, zum anderen ihren Erhaltungszustand. Sie gelangt dabei für Arten mit engem Aktionsradius und schlechtem Erhaltungszustand zu dem Ergebnis, dass ein großzügiger Schutz der Fortpflanzungs- und Lebensstätten geboten sei, der neben dem Bau (des Feldhamsters) auch die diesen umgebenden Lebensräume umfasse (vgl. Rdnr. 36 - 40).

  7. Anschließend wendet sich die Generalanwältin den erforderlichen Verboten zu und stellt dabei vornehmlich auf die Ziele der Richtlinie sowie die Effektivität der Instrumente ab. Davon ausgehend stellt sie fest, dass Verbote auch in Gebote für menschliches Verhalten "umschlagen" können.

  8. Darauf aufbauend prüft die Generalanwältin, inwieweit Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL schädliches menschliches Verhalten verhindern müsse (Rdnr. 48 ff.). Die Untersuchung erstrecke sich allerdings nur auf die fortdauernde Funktionalität aktuell vorhandener Lebensstätten. Auch beinhalte Art. 12 keine allgemeine Verpflichtung zur Erreichung bestimmter Ergebnisse (Rdnr. 50 - 52). Es reiche hingegen - im Unterschied zu Art. 4 Abs. 4 Satz 2 V-RL - aber auch nicht das bloße "Bemühen" oder das Setzen "ernsthafter Ziele". Vielmehr müsse das Schutzsystem grundsätzlich geeignet sein, jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wirksam zu verhindern, die die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes abträglich sein könnte (Rdnr. 53).

  9. Sodann untersucht die Generalanwältin die französischen Schutzbemühungen zugunsten des Feldhamsters und beanstandet hinsichtlich der negativen Einflüsse der Landwirtschaft, dass die Agrarumweltmaßnahmen zugunsten des Feldhamsters nur 60 % der von der Art besiedelten Flächen umfassten. Die Generalanwältin wendet sich ferner möglichen positiven Maßnahmen zu, die nicht in Betracht gezogen worden seien (z.B. Ackerrandstreifen oder das Stehenlassen von Getreidestreifen, vgl. Rdnr. 79). Hinsichtlich der negativen Einflüsse des Städtebaus beanstandet die Generalanwältin das bis August 2008 bestehende Schutzsystem zwar, lässt aber grundsätzlich die inzwischen eingeführten, in Rdnr. 89 der Schlussanträge näher erwähnten Schutzmaßnahmen (Bauverbote, Beobachtungspflichten und Öffentlichkeitsarbeit) ausreichen. Dabei setzt sie allerdings wiederum als nötig voraus, dass etwaige Vorkommen des Feldhamsters bei den Entscheidungen über geplante städtebauliche Maßnahmen bekannt sein müssen, mithin hinreichend gründlich zu ermitteln seien (vgl. Rdnr. 91).

Rüdiger Nebelsieck, LL. M.
Rechtsanwalt








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