Pressemitteilung:
Verwaltungsgericht Schleswig hebt Planfeststellungsbeschluss zur Airbus-Ausgleichsmaßnahme Haseldorfer Marsch auf
Mit heute verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Schleswig auf die Klagen zweier anerkannter Naturschutzverbände den Planfeststellungsbeschluss der Wirtschaftsbehörde Hamburg für das geplante Deich-Öffnungsbauwerk im Naturschutzgebiet Haseldorfer Marsch aufgehoben. Die Maßnahme war als Ausgleichsmaßnahme für die teilweise Zerstörung des Mühlenberger Loches in Hamburg vorgesehen. Die Baumaßnahme war im Jahr 2001 in den seinerzeitigen Eilverfahren vom VG Schleswig und vom OVG Schleswig als offensichtlich rechtswidrig gestoppt worden.
Die klagenden Verbände hatten sich von Beginn an gegen die geplante Ausgleichsmaßnahme gewendet, weil sie nicht nur naturschutzfachlich fragwürdig ist, sondern u.a. auch gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Geeignetheit von Kompensationsflächen verstößt. Nach dieser Rechtsprechung kommen als Ausgleichsflächen nur solche in Betracht, die aufwertungsfähig und –bedürftig sind. Daran fehlt es bei der Haseldorfer Marsch, die schon heute nicht nur ein nach nationalem Recht ausgewiesenes Naturschutzgebiet ist, sondern zugleich als besonderes Vogelschutz- sowie als FFH-Gebiet nach europäischem Recht gemeldet wurde. Zusätzlich unterliegt das Gebiet als RAMSAR-Feuchtgebiet auch völkerrechtlichem Schutz.
Dieser Einschätzung der klagenden Verbände ist das Verwaltungsgericht nun auch im Klagverfahren gefolgt.
Die Naturschutzverbände sind damit erfolgreich dem Versuch der Freien und Hansestadt Hamburg entgegengetreten, die Zerstörung eines europaweit bedeutsamen Schutzgebietes durch die vollständige Umwandlung eines anderen, ebenfalls wertvollen Gebietes kompensieren zu wollen.
Der Fall ist weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Er gibt Veranlassung, sich grundsätzlich mit der Frage zu befassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Naturschutzgebieten anerkannt werden können. Ferner ist von grundsätzlicher Bedeutung, in welchen Fällen weitreichende Umgestaltungen schon nach Brüssel gemeldeter Schutzgebiete möglich sind. Beides ist für zahlreiche Großvorhaben – etwa für die geplante Elbvertiefung – von hoher Bedeutung.
Mohr Rechtsanwälte,
Hamburg, 21.09.2006
Nebelsieck/
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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