9.1.2012
Verkehrsflughafen Sylt:
Klägersieg beim Bundesverwaltungsgericht
BVerwG hebt OVG-Urteil auf und verweist zur nochmaligen Verhandlung zurück
Durch heute hier zugestellten Beschluss vom 21.12.2011 zum Az. 4 B 16.11 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein klagabweisendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 10.02.2011 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerden unserer fluglärmbetroffenen Mandanten hatten damit vollen Umfangs Erfolg.
Hintergrund des Rechtsstreites ist die in den letzten Jahren stark angestiegene Fluglärmbelastung im Umfeld des Verkehrsflughafens Sylt. Die Kläger haben mit ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage die luftrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 1996 angefochten und hilfsweise Schallschutz- und Entschädigungsansprüche sowie die Anordnung nachträglicher Schutzauflagen geltend gemacht. Das OVG hatte die Klagen in seinen nun aufgehobenen Urteilen vom 10.02.2011 vollumfänglich abgewiesen. Dabei hatte das OVG die Angriffe auf die Genehmigung als verwirkt angesehen und die Hilfsanträge mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Festsetzung von Lärmschutzbereichen für unbegründet gehalten.
Das hat das BVerwG in seinem aktuellen Beschluss deutlich kritisiert und das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör als verletzt angesehen. Insbesondere hat das OVG das klägerische Begehren unzureichend erfasst, seine Entscheidung defizitär begründet und auch die Systematik des Fluglärmschutzgesetzes und dessen Verhältnis zu Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes verkannt.
Das OVG wird sich daher nun nochmals und in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des BVerwG mit dem Fluglärm auf Sylt zu befassen haben. Die Erfolgsaussichten der fluglärmbetroffenen Kläger sind dadurch deutlich verbessert worden.
Hamburg, den 09.01.2011, für die Mohr Rechtsanwälte:
Rüdiger Nebelsieck, LL.M./
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mitteilung als
20.12.2011
Klägersieg zu Muschelimport im Nationalpark
OVG Schleswig gibt Klage unseres Mandanten statt
Mit Urteil vom 15.12.2011 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig der Klage des von uns vertretenen Naturschutzvereins in zweiter Instanz stattgegeben und die beklagte Nationalparkverwaltung dazu verpflichtet, Muschelimporte in den Nationalpark Wattenmeer zu untersagen.
Näheres dazu können Sie den Presseinformationen des OVG Schleswig
sowie des WWF Deutschland und der Schutzstation Wattenmeer entnehmen.
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Rüdiger Nebelsieck
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
11.11.2011
Mit Wirkung zum 11.11.2011 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg Herrn Rechtsanwalt Dr. Oliver Kroll zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ernannt. Herr Dr. Kroll ist seit 2005 als Rechtsanwalt tätig und seit 2008 Partner unserer Sozietät. Er ist seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit im Wohnungseigentums-, Miet-, Nachbarschafts- und Grundstückrecht tätig. Dort vertritt er regelmäßig Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümer, Verwalter, Vermieter und Mieter. Neben Herrn Dr. Oliver Kroll beraten auch die weiteren Rechtsanwälte/in (davon insgesamt je zwei Fachanwälte für Miet- und WEG- bzw. Verwaltungsrecht) im Recht der Immobilie.
Mitteilung als
27.10.2011
Entscheidung im Verfahren zum Umweltschadensrecht vertagt
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung im Verfahren des von uns vertretenden Naturschutzvereins vertagt. Nachdem die Rechtsargumente nach vorläufiger Auffassung der Kammer zugunsten unseres Mandanten entschieden wurden, soll nun bis Jahresende versucht werden, eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, wird das Verfahren fortgesetzt.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Schleswig.
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Jan Mittelstein
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
19.07.2011
Teamverstärkung im Bereich Umwelt- und Planungsrecht
Das Umwelt- und Planungsrecht stellt seit Jahrzehnten einen deutlichen Schwerpunkt der anwaltlichen Leistungen der Mohr Rechtsanwälte dar. Ausgehend von den Arbeiten des Seniorpartners Dr. Peter C. Mohr verfügt die Kanzlei seit Jahren mit den spezialisierten Partnern Rüdiger Nebelsieck und Jan Mittelstein, beide zugleich Fachanwälte für Verwaltungsrecht, über ein Team erfahrener Anwälte und eine bundesweite Expertise in diesem Rechtsgebiet. Die Mohr Rechtsanwälte sind in einer Vielzahl bundesweit, teils europaweit beachteter Großvorhaben tätig und haben zahlreiche auch medial aufgegriffene Prozess- und Verhandlungserfolge erzielt.
Die Mohr Rechtsanwälte tragen der weiter zunehmenden Nachfrage nach anwaltlicher Beratung und Prozessvertretung in diesem Bereich Rechnung und haben mit Frau Rechtsanwältin Lena Dammann und Herrn Rechtsanwalt Raphael Weyland zwei versierte und im Umwelt- und Planungsrecht bereits erfahrene Kollegen neu für ihr Team gewinnen können.
Frau Rechtsanwältin Lena Dammann war nach ihrem umweltrechtlich ausgerichteten Studium und Referendariat zwischen 2002 und 2006 als Wissenschaftliche Mitarbeiterin für den renommierten Fachplanungsrechtler Prof. Dr. Martin Wickel, LL.M. im Studiengang Stadtplanung der Technischen Universität Harburg (inzwischen HafenCity Universität) und anschließend als Juristische Fachreferentin bei einer Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft tätig. Während dieser Zeit hat Frau Rechtsanwältin Lena Dammann berufsbegleitend ein Fernstudium an der FernUniversität Hagen im Bereich Mediation absolviert und schloss das Studium mit dem Titel "Master of Mediation" ab.
Herr Rechtsanwalt Raphael Weyland war nach seinem Studium in Freiburg, Sevilla und Bremen an der Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht in Bremen wissenschaftlich tätig und hat sein Referendariat konsequent auf seine umwelt- und energierechtlichen Interessenschwerpunkte hin ausgerichtet. Herr Rechtsanwalt Raphael Weyland wird parallel zu seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Mohr Rechtsanwälte seine umweltrechtliche Dissertation bei Prof. Dr. Felix Ekardt abschließen.
Beide Kollegen werden schwerpunktmäßig Fälle aus den Bereichen Umwelt- und Planungsrecht bearbeiten. Frau Rechtsanwältin Dammann wird dabei primär für die Bereiche des Bau-, Raumordnungs- und Immissionsschutzrechts sowie das Luftrecht zuständig sein, Herr Rechtsanwalt Raphael Weyland für die Bereiche des Naturschutz- und Wasserrechts mit allen Bezügen zum Fachplanungs- und Anlagenzulassungsrecht, ferner für das Klimaschutzrecht sowie das Recht der Erneuerbaren Energien.
Zum Einstieg der neuen Kollegen sagt Rechtsanwalt Rüdiger Nebelsieck, LL.M., Partner der Mohr Rechtsanwälte:
"Die Auseinandersetzungen im Umwelt- und Planungsrecht werden immer komplexer, ihre Bearbeitung immer zeitintensiver. Eine gute Teamarbeit wird deshalb zunehmend zur Voraussetzung einer erfolgreichen Fallbearbeitung. Mit nun fünf spezialisierten Anwälten sind wir für alle zukünftigen Herausforderungen auch in Großverfahren noch besser gewappnet. Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit den neuen Kollegen!"
Hamburg, den 19.07.2011
Rüdiger Nebelsieck/Fachanwalt für Verwaltungsrecht
für die Mohr Rechtsanwälte
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20.01.2011
Weitreichender Schlussantrag beim EuGH zum besonderen Artenschutzrecht
Generalanwältin Kokott spricht sich für Stärkung der Effektivität des Artenschutzes in Europa aus
In ihrem aktuellen Schlussantrag vom 20.01.2011 im Verfahren RS C-383-09 zum besonderen Artenschutzrecht spricht sich die Generalanwältin beim EuGH Juliane Kokott für eine an der Effektivität des besonderen Artenschutzrechts orientierte Auslegung des Art. 12 der FFH-RL aus. Sofern der EuGH diesem Schlussantrag folgt, ergibt sich hieraus ein Gegengewicht zu der zuletzt eher zurückhaltenden Handhabung in der deutschen Rechtsprechung. Die hohe Bedeutung des Schlussantrages betrifft vor allem
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den Begriff der geschützten Lebensstätten im Verhältnis zum Aktionsradius und zum Erhaltungszustand der betroffenen Art
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die Erforderlichkeit einer effektiven Ausgestaltung der artenschutzrechtlichen Verbote, die in eine staatliche Verpflichtung zu proaktiven Maßnahmen und Geboten auch außerhalb von Natura-2000-Gebieten münden kann und
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eine Art Erfolgskontrolle der nationalen Bemühungen zum besonderen Artenschutzrecht mit einer auf ihr basierenden Auslegung des Art. 12 FFH-RL dahingehend,
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dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. d kohärente und koordinierte vorbeugende Maßnahmen verlangt, die wirksam menschliches Verhalten unterbinden, das die ökologische Funktionalität der Lebensstätten beeinträchtigen oder ganz beseitigen könnte.
Im Einzelnen:
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Ausgangspunkt des Falles ist eine unstreitige deutliche Verschlechterung des Erhaltungszustands des Feldhamsters im Elsass als Folge negativer landwirtschaftlicher Praktiken und städtebaulicher Entwicklungen (vgl. Rdnr. 1 - 5 und 22 der Schlussanträge). Die Generalanwältin betont jedoch, dass sich ähnliche Fragen auch bei vielen anderen Arten der FFH-RL stellen, z.B. bei Fledermäusen oder der Wildkatze (vgl. Rdnr. 4).
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Die Generalanwältin bezeichnet es als Schwierigkeit des vorliegenden Falles, dass Art. 12 FFH-RL unmittelbar keine generelle Verpflichtung enthalte, einen günstigen Erhaltungszustand der geschützten Arten zu gewährleisten, sondern nur die Einführung bestimmter Verbote verlange (vgl. Rdnr. 3).
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In ihrer rechtlichen Würdigung des Falles leitet die Generalanwältin ihre Überlegungen mit der Prämisse ein, man könne sich vorstellen, dass zur Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL der Erlass von Verbotsregelungen ausreiche (vgl. Rdnr. 24). Allerdings habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2007 gegen Irland bereits neben der Schaffung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens auch die Durchführung konkreter besonderer Schutzmaßnahmen verlangt. Es sei aber bislang nicht geklärt, welche spezifischen Anforderungen an den Städtebau und die Landwirtschaft zu stellen seien (vgl. Rdnr. 26).
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Sodann legt die Generalanwältin Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL hinsichtlich des Schutzgegenstandes, der nötigen Verbote und der Effektivität aus.
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Hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Lebensstätten legt die Generalanwältin (Rdnr. 30 ff.) dar, dass ihr Schutz gewährleisten müsse, dass sie ihren Beitrag zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten leisten könnten (Rdnr. 34). Das bedinge, dass der Vielfalt der ökologischen Bedürfnisse konkret Rechnung zu tragen sei und sich in den Schutzmaßnahmen widerspiegeln müsse (Rdnr. 35).
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Sodann stellt die Generalanwältin zwei Einflussfaktoren für eine enge bzw. weite Auslegung des Begriffes der Lebensstätte dar: Zum einen den Aktionsradius der Art, zum anderen ihren Erhaltungszustand. Sie gelangt dabei für Arten mit engem Aktionsradius und schlechtem Erhaltungszustand zu dem Ergebnis, dass ein großzügiger Schutz der Fortpflanzungs- und Lebensstätten geboten sei, der neben dem Bau (des Feldhamsters) auch die diesen umgebenden Lebensräume umfasse (vgl. Rdnr. 36 - 40).
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Anschließend wendet sich die Generalanwältin den erforderlichen Verboten zu und stellt dabei vornehmlich auf die Ziele der Richtlinie sowie die Effektivität der Instrumente ab. Davon ausgehend stellt sie fest, dass Verbote auch in Gebote für menschliches Verhalten "umschlagen" können.
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Darauf aufbauend prüft die Generalanwältin, inwieweit Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL schädliches menschliches Verhalten verhindern müsse (Rdnr. 48 ff.). Die Untersuchung erstrecke sich allerdings nur auf die fortdauernde Funktionalität aktuell vorhandener Lebensstätten. Auch beinhalte Art. 12 keine allgemeine Verpflichtung zur Erreichung bestimmter Ergebnisse (Rdnr. 50 - 52). Es reiche hingegen - im Unterschied zu Art. 4 Abs. 4 Satz 2 V-RL - aber auch nicht das bloße "Bemühen" oder das Setzen "ernsthafter Ziele". Vielmehr müsse das Schutzsystem grundsätzlich geeignet sein, jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wirksam zu verhindern, die die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes abträglich sein könnte (Rdnr. 53).
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Sodann untersucht die Generalanwältin die französischen Schutzbemühungen zugunsten des Feldhamsters und beanstandet hinsichtlich der negativen Einflüsse der Landwirtschaft, dass die Agrarumweltmaßnahmen zugunsten des Feldhamsters nur 60 % der von der Art besiedelten Flächen umfassten. Die Generalanwältin wendet sich ferner möglichen positiven Maßnahmen zu, die nicht in Betracht gezogen worden seien (z.B. Ackerrandstreifen oder das Stehenlassen von Getreidestreifen, vgl. Rdnr. 79). Hinsichtlich der negativen Einflüsse des Städtebaus beanstandet die Generalanwältin das bis August 2008 bestehende Schutzsystem zwar, lässt aber grundsätzlich die inzwischen eingeführten, in Rdnr. 89 der Schlussanträge näher erwähnten Schutzmaßnahmen (Bauverbote, Beobachtungspflichten und Öffentlichkeitsarbeit) ausreichen. Dabei setzt sie allerdings wiederum als nötig voraus, dass etwaige Vorkommen des Feldhamsters bei den Entscheidungen über geplante städtebauliche Maßnahmen bekannt sein müssen, mithin hinreichend gründlich zu ermitteln seien (vgl. Rdnr. 91).
Rüdiger Nebelsieck, LL. M.
Rechtsanwalt
11.11.2010
Muschelzucht im Beltringharder Koog:
Endgültiger Sieg der Kläger beim OVG
Der von uns vertretene anerkannte Naturschutzverein aus Schleswig-Holstein hat sich mit seiner Klage nun endgültig gegen das umstrittene Muschelzuchtvorhaben im Naturschutzgebiet Beltringharder Koog durchgesetzt. Das OVG Schleswig-Holstein hat mit seinem Beschluss vom 01.11.2010 (1 LA 31/10) die vom beklagten Kreis und vom beigeladenen Verband der Muschelzüchter eingelegten Rechtsbehelfe gegen das für den Kläger siegreiche Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu gesonderte Nachricht) rechtskräftig geworden.
Nebelsieck/Fachanwalt für Verwaltungsrecht
5.1.2010
Dr. Oliver Kroll zum Fachanwalt für Arbeitsrecht ernannt
Mit Wirkung zum 28.10.2009 hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg Herrn Rechtsanwalt Dr. Oliver Kroll zum Fachanwalt für Arbeitsrecht ernannt. Herr Dr. Kroll ist seit 2005 als Rechtsanwalt tätig und seit 2008 Partner unserer Sozietät. Er hat im Arbeitsrecht promoviert und ist seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Er vertritt Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte vor Gericht wie auch außerhalb in allen Fragen des Arbeitsrechts. Mit nunmehr drei Fachanwälten für Arbeitsrecht zählen wir zu den größten im Arbeitsrecht tätigen Kanzleien in Hamburg-Altona.
Neben dem Arbeitsrecht gehören insbesondere das Recht rund um die Immobilie (Bau, Kauf, Miete, Pacht, Wohnungseigentum) sowie das allgemeine Wirtschaftsrecht zu unseren Tätigkeitsfeldern. Auch hier bleiben wir unserem Ansatz treu, gewerbliche Mandanten (wie Bauträger, Handwerksfirmen, Kaufleute, Makler, Verwalter von Immobilien) ebenso zu vertreten wie Privatmandanten (etwa Bauherren, Eigentümer). Herr Dr. Kroll berät hier ebenso wie unsere weiteren Partner Herr Dr. Mohr, Herr Lau-Siemssen und Herr Dr. Fischer. Mit zwei Fachanwälten für Verwaltungsrecht und zwei weiteren Rechtsanwälten sind wir zudem bundesweit im Verwaltungsrecht tätig.
Dr. Oliver Kroll
Mohr Rechtsanwälte
Max-Brauer-Allee 81
22765 Hamburg
040 - 30 62 42 28
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2.12.2009
Muschelzucht im Beltringharder Koog:
VG Schleswig hebt Befreiung für Muschelzuchtstation im Naturschutzgebiet auf
Pressemitteilung
14.10.2009
Stärkung des Dezernats Verwaltungsrecht durch weitere Fachanwaltschaft
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat mit Bescheid vom 14.10.2009 den Partner unserer Gesellschaft, Herrn Rechtsanwalt Jan Mittelstein, LL.M., zum Fachanwalt für Verwaltungsrecht ernannt.
Herr Rechtsanwalt Jan Mittelstein ist seit Beginn seiner Zugehörigkeit zu den Mohr Rechtsanwälten schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate einschließlich angrenzender Bereiche des Zivilrechts tätig. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeiten lag und liegt in den Bereichen des öffentlichen Baurechts und des Planungsrechts mit seinen umweltrechtlichen Bezügen, aber auch in zahlreichen weiteren Bereichen des Verwaltungsrechts, beispielsweise dem Immissionsschutzrecht, dem Informationsrecht und dem Denkmalrecht.
Mit der Anerkennung von Herrn Rechtsanwalt Jan Mittelstein als Fachanwalt für Verwaltungsrecht erfährt das schon lange stark vertretene verwaltungsrechtliche Dezernat der Kanzlei Mohr Rechtsanwälte eine weitere Stärkung. Die neue Fachanwaltschaft tritt neben die schon seit 2002 bestehende Fachanwaltschaft des Partners Rüdiger Nebelsieck, LL.M., den verwaltungsrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkt des Partners Dr. Peter C. Mohr sowie dem Interessenschwerpunkt der angestellten Rechtsanwältin Anna Lena Rueß.
Jan Mittelstein
Mohr Rechtsanwälte
Max-Brauer-Allee 81
22765 Hamburg
040 - 30 62 42 28
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3.9.2009
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 3. September 2009 einer Klage des BUND Schleswig-Holstein stattgegeben und das Landwirtschaftsministerium verpflichtet, die genauen Standorte der Felder bekannt zu geben, die mit genverändertem Raps bestellt waren.
Im Jahr 2007 kam es aufgrund einer Verunreinigung des Saatgutes zu einer irrtümlichen Aussaat von gentechnisch verändertem Raps. Auf eine Anfrage des BUND gab das Landwirtschaftsministerium die Landkreise bekannt, in denen es zur Aussaat gekommen war. Es verweigerte jedoch die Angabe der genauen Standorte.
Gegen diese Verweigerung erhob der BUND Klage und berief sich auf das Umweltinformationsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (UIG). Diese Klage hatte nun Erfolg. Das Verwaltungsgericht teilte in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2009 die Auffassung der von uns vertretenen Kläger, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Standorte gegenüber dem Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten der Landwirte überwiege.
Weitere Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung des BUND Schleswig-Holstein (http://www.bund-sh.de/) entnehmen.
Jan Mittelstein
Mohr Rechtsanwälte
Max-Brauer-Allee 81
22765 Hamburg
040 - 30 62 42 28
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13.3.2009
Wakenitzbrücke:
Verwaltungsgericht Schleswig stoppt rechtswidrige Bauarbeiten
Widerspruch eines von uns vertretenen, anerkannten Naturschutzverbandes hat aufschiebende Wirkung. Arbeiten werden nun eingestellt und können erst nach dem Ende der Brutzeiten Mitte August 2009 fortgesetzt werden. Der Versuch der beteiligten Kreise und Planfeststellungsbehörden, das vorher in einer
Mediation erreichte Ergebnis ohne die gebotene sachliche Auseinandersetzung zulasten der Natur zu unterlaufen, ist damit gescheitert.
Pressemitteilung
12.3.2009
Port Olpenitz:
OVG Schleswig erklärt Bebauungsplan für unwirksam
Erfolg für die klagenden Naturschutzverbände
Pressemitteilung
11.2.2009
Airbus Kompensation:
Bundesverwaltungsgericht bestätigt obsiegendes Urteil des OVG Schleswig
Geplante Kompensationsmaßnahme Haseldorfer Marsch endgültig gescheitert
Pressemitteilung
28.11.2008
Hafenerweiterung Hamburg-Altenwerder:
6 Millionen Euro für zusätzliche Naturschutzmaßnahmen
Die gerichtlichen Auseinandersetzungen zur umstrittenen Hafenerweiterung in Hamburg-Altenwerder sind heute durch einen vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) protokollierten Vergleich endgültig beendet worden.
Pressemitteilung
25.6.2008
Erloschener Altbestand und öffentliche Belange:
Verwaltungsgericht Braunschweig hebt Genehmigung
für Modellflugplatz auf
Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23.07.2008 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig auf die Klage des von uns vertretenen anerkannten Naturschutzvereins die dem beigeladenen Betreiber erteilte Genehmigung für den Wiederaufbau eines Funktionsgebäudes für einen Modellflugplatz aufgehoben.
Pressemitteilung
25.6.2008
Haseldorfer Marsch:
OVG Schleswig bestätigt Planaufhebung durch VG
Berufungen von Hamburg und Schleswig-Holstein zurückgewiesen
Mit Urteil vom 24.06.2008 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Freien und Hansestadt Hamburg und der beigeladenen Ministerien des Landes Schleswig-Holstein gegen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur geplanten Airbus-Kompensationsmaßnahme Haseldorfer Marsch zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Pressemitteilung
21.5.2008
Elbbrücke Neu Darchau
BVerwG bestätigt Planaufhebung durch OVG Lüneburg
Pressemitteilung
11.1.2008
VG Schleswig stoppt geplante Baumaßnahmen
zur Landesgartenschau in Norderstedt
Der von uns vertretene Naturschutzverband hat geüber der Stadt Norderstedt und gegenüber dem zuständigen Landkreis Segeberg umgehend nach Bekanntwerden des Gerichtsbeschlusses sein Angebot bekräftigt, in außergerichtlichen Einigungsgesprächen nach einer konstruktiven und den Streit insgesamt schlichtenden Lösung zu suchen.
Zum rechtlichen Hintergrund
Pressemitteilung des BUND
20.12.2007
Rettung der Elfenwiese in Hamburg-Marmstorf näher gerückt:
Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Nach einem jüngst bekannt gemachten Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (13 K 3512/06) haben es nun die Bürger Harburgs in ihrer Hand, ob die „Elfen“ auf den Wiesen in Marmstorf ihre Heimat behalten können, oder einer vom Senat geplanten intensiven Bebauung weichen müssen (vgl. dazu auch Pressemitteilung der Initiatoren vom heutigen Tag).
Zum rechtlichen Hintergrund
18.6.2007
Revisionsverfahren Mühlenberger Loch:
Revisionsurteil des BVerwG vom 26.04.2007 liegt nun in schriftlicher Form vor
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2007 in dem Musterverfahren zahlreicher Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wirtschaftsbehörde vom 08.05.2000 zur Airbus Werkserweiterung liegt das vollständige Urteil seit dem 18.06.2007 in schriftlicher Form vor.
Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen das Urteil hier als
Download gerne zur Verfügung.
7.6.2007:
Elbbrücke Neu Darchau:
OVG Lüneburg hebt Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Lüneburg vollständig auf
Nach einem Teilerfolg der von uns vertretenen Gemeinde und der privatbetroffenen Kläger in erster Instanz hat nunmehr das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteilen vom 06.06.2007 den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zum geplanten Bau der Elbbrücke Neu Darchau vollständig aufgehoben.
Die umstrittene, knapp 30 Millionen Euro teure Brückenplanung sollte an die Stelle der vorhandenen Fährverbindung treten und das Amt Neuhaus anders an das Gebiet des Landkreises Lüneburg anschließen. Gut die Hälfte des geplanten Brückenbauwerks verlief über das Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg, der sich mit einer Klage ebenfalls gegen den Planfeststellungsbeschluss gewendet hat.
Nachdem zuvor das Verwaltungsgericht es als Fehler der Planung ausgemacht hatte, dass der Landkreis Lüneburg für das Gebiet seines Nachbarkreises nicht der zuständige Straßenbaulastträger war, hat nunmehr das OVG judiziert, dass der Landkreis Lüneburg auch nicht die Kompetenz für die vollständige Planfeststellung hatte.
Nachdem das OVG den Fehler als nicht heilbar eingestuft und auch die Revision nicht zugelassen hat, bedeutet das Urteil aller Voraussicht nach das Ende der umstrittenen Brückenplanung.
Vgl. zu allem auch die Pressemitteilung des OVG
Hamburg, 07.06.2007
Nebelsieck/
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Pressemitteilung:
Emssperrwerk:
Revisionsverfahren beim BVerwG durch Vergleich beendet
Nach jahrelangem Rechtsstreit ist im Rahmen eines Erörterungstermins am 05.12.2006 das beim BVerwG anhängige Revisionsverfahren durch Vergleich zwischen dem von uns vertretenen Naturschutzverband und dem Land Niedersachsen beendet worden.
Zum Hintergrund:
Das 226,8 Millionen Euro teure, 2002 eingeweihte Emssperrwerk dient zum einen dem Küstenschutz, ganz wesentlich aber auch dem Anstau der Ems zum Zweck der Überführung von Schiffen der Meyer-Werft. Es liegt im Bereich des inzwischen auf Forderung der Europäischen Kommission als FFH-Gebiet gemeldeten Emsästuars. Die vom Sperrwerk betroffenen Flächen sind zugleich ein besonderes Vogelschutzgebiet nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie.
Mit seiner Verbandsklage hat der Kläger – unterstützt von weiteren Verbänden - eine Vielzahl von Rechtsverstößen gerügt, insbesondere solche gegen das europäische Habitatschutzrecht. Er hat insoweit geltend gemacht, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss gegen die Verbote des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie verstößt, weil die Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes erheblich sind. Eine Zulassung des Projektes im Ausnahmeweg scheidet nach Auffassung der Verbände aus, weil wirtschaftliche Gründe im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie keine Berücksichtigung finden können und für die Belange des Küstenschutzes vorzugswürdige und günstigere Alternativen bestanden haben. Zusätzlich haben die Verbände gerügt, dass die Flächen der Ems aus offensichtlich projektbezogenen Gründen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sind und keine ausreichende Kompensation der schwerwiegenden Eingriffe in die Natur stattgefunden hat.
Mit der Klage hatten die Verbände zunächst beim VG Oldenburg und sodann beim OVG Lüneburg keinen Erfolg. Dagegen haben sich die Verbände mit einer dann im November 2005 erfolgreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewendet.
Auf Anregung des BVerwG haben die Beteiligten während des laufenden Revisionsverfahrens im Sommer 2006 Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Dem lag die Einschätzung des Gerichts zugrunde, dass die Revision zwar wahrscheinlich Erfolg haben werde, dass es aber zu einer Zurückverweisung an das OVG Lüneburg kommen könne und so eine womöglich noch Jahre andauernde Fortsetzung der Auseinandersetzungen drohe.
Insbesondere vor dem Hintergrund des dringenden und offensichtlichen Bedarfs nach schneller Durchführung weitergehender Kompensationsmaßnahmen haben die klagenden Verbände nunmehr einen darauf zielenden Vergleich abgeschlossen. Zu den Inhalten verweisen auf die entsprechende Pressemitteilung des BVerwG .
Mit der vergleichsweisen Beendigung sind zugleich die vorherigen klagabweisenden Urteile des VG Oldenburg und des OVG Lüneburg wirkungslos geworden.
Hamburg, 06.12.2006
Nebelsieck/
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Pressemitteilung:
Verwaltungsgericht Schleswig hebt Planfeststellungsbeschluss zur Airbus-Ausgleichsmaßnahme Haseldorfer Marsch auf
Mit heute verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Schleswig auf die Klagen zweier anerkannter Naturschutzverbände den Planfeststellungsbeschluss der Wirtschaftsbehörde Hamburg für das geplante Deich-Öffnungsbauwerk im Naturschutzgebiet Haseldorfer Marsch aufgehoben. Die Maßnahme war als Ausgleichsmaßnahme für die teilweise Zerstörung des Mühlenberger Loches in Hamburg vorgesehen. Die Baumaßnahme war im Jahr 2001 in den seinerzeitigen Eilverfahren vom VG Schleswig und vom OVG Schleswig als offensichtlich rechtswidrig gestoppt worden.
Die klagenden Verbände hatten sich von Beginn an gegen die geplante Ausgleichsmaßnahme gewendet, weil sie nicht nur naturschutzfachlich fragwürdig ist, sondern u.a. auch gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Geeignetheit von Kompensationsflächen verstößt. Nach dieser Rechtsprechung kommen als Ausgleichsflächen nur solche in Betracht, die aufwertungsfähig und –bedürftig sind. Daran fehlt es bei der Haseldorfer Marsch, die schon heute nicht nur ein nach nationalem Recht ausgewiesenes Naturschutzgebiet ist, sondern zugleich als besonderes Vogelschutz- sowie als FFH-Gebiet nach europäischem Recht gemeldet wurde. Zusätzlich unterliegt das Gebiet als RAMSAR-Feuchtgebiet auch völkerrechtlichem Schutz.
Dieser Einschätzung der klagenden Verbände ist das Verwaltungsgericht nun auch im Klagverfahren gefolgt.
Die Naturschutzverbände sind damit erfolgreich dem Versuch der Freien und Hansestadt Hamburg entgegengetreten, die Zerstörung eines europaweit bedeutsamen Schutzgebietes durch die vollständige Umwandlung eines anderen, ebenfalls wertvollen Gebietes kompensieren zu wollen.
Der Fall ist weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Er gibt Veranlassung, sich grundsätzlich mit der Frage zu befassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Naturschutzgebieten anerkannt werden können. Ferner ist von grundsätzlicher Bedeutung, in welchen Fällen weitreichende Umgestaltungen schon nach Brüssel gemeldeter Schutzgebiete möglich sind. Beides ist für zahlreiche Großvorhaben – etwa für die geplante Elbvertiefung – von hoher Bedeutung.
Mohr Rechtsanwälte,
Hamburg, 21.09.2006
Nebelsieck/
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
23.3.2006:
Prozess um Elbbrücke Neu Darchau
Verwaltungsgericht Lüneburg stoppt Bau der Elbbrücke
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 23.03.2006 nach ganztägiger mündlicher Verhandlung den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Lüneburg für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Geklagt hatten u.a. die von uns vertretene Gemeinde und 34 ebenfalls von uns vertretene Kläger.
Das Gericht hat dabei den gerügten Zuständigkeitsmangel des Landkreises Lüneburg als Planungsträger innerhalb des Landkreises Lüchow-Dannenberg als rechtlich erheblich bewertet. Es hat gleichwohl den Planfeststellungsbeschluss nicht vollständig aufgehoben, weil es den festgestellten Rechtsmangel als möglicherweise nachträglich heilbar eingestuft hat. Näheres dazu ist der Pressemitteilung des Gerichts zu entnehmen.
Das Gericht hat die Heilungsmöglichkeit dabei über den Wortlaut des einschlägigen § 75 Abs. 1 a VwVfG hinaus ausgeweitet und wegen der insoweit grundsätzlichen Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Darüber wird zu entscheiden sein, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen
30.11.2005
Emssperrwerk:
BVerwG lässt im Verbandsklageverfahren Revision
gegen Urteil des OVG Lüneburg zu
22.11.2005:
Airbus Startbahnverlängerung
Teilerfolg für klagende Naturschutzverbände im Eilverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss vom 29.04.2004
Nach den gerichtlichen Erfolgen von zehn enteignungsbetroffenen Klägern gegen den Planfeststellungsbeschluss der Behörde für Wirtschaft und Arbeit zur nochmaligen Verlängerung der Start- und Landebahn im vergangenen Jahr hat nun das OVG Hamburg auch über die dort noch anhängige Beschwerde der klagenden Naturschutzverbände entschieden.
Die Verbände haben dabei hinsichtlich der im Vordergrund der Verbandsklage stehenden Rügen zum Artenschutzrecht einen Erfolg erzielt, sich im Übrigen aber mit ihrer Beschwerde nicht vollständig durchsetzen können.
Die Pressemitteilung des OVG ist im Internet abrufbar.
Nebelsieck/
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
18.7.2005
Flughafenausbau Lübeck-Blankensee
OVG Schleswig stoppt geplanten Ausbau des Flughafens
Mit Beschluss vom 18.07.2005 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf Antrag eines von uns vertretenen anerkannten Naturschutzvereins die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes für Straßenbau und Verkehr vom 20.01.2005 für den geplanten Ausbau des Flughafens angeordnet, also einen Baustopp bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren verhängt.
Mit seiner Klage rügt der Naturschutzverein zahlreiche Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschluss, etwa das Fehlen der Planrechtfertigung, Verstöße der Planung gegen die zwingenden Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL). Er hat ferner gerügt, dass die Planfeststellung sich nicht auf den gesamten Flughafen einschließlich seines Bestandes erstreckt, weil dieser bislang niemals planfestgestellt worden war.
In seinem Baustoppbeschluss ist das OVG dem klägerischen Vorbringen weitgehend gefolgt und hat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung entschieden, dass „derzeit nahezu alles dafür“ spreche, „dass der Klage des Antragstellers in vollem Umfang Erfolg beschieden sein wird, weil die Planung offenkundig gravierende Mängel sowohl hinsichtlich der ihr zu Grunde liegenden Abwägungsentscheidung als auch in Bezug auf die Beachtung und Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für Belange des Naturschutzes aufweist.“
28.04.2004
Pressemitteilung
Oberverwaltungsgericht Schleswig stoppt Ausbau des Flughafens Lübeck-Blankensee
Entscheidung im Eilverfahren zum Ausbau auf das Landesystem ILS CAT II zugunsten privater Kläger und des BUND Schleswig-Holstein
Mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungs-gericht (OVG) Schleswig die derzeitigen Ausbaumaßnahmen auf dem Flughafen Lübeck-Blankensee zur Errichtung des Instrumentenlandesystems der Kategorie II (ILS CAT II) gestoppt. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf den Flughafenausbau insgesamt.
Anlass des von zwei Anwohnern des Flughafens sowie vom BUND Schleswig-Holstein angestrengten Gerichtsverfahrens ist der Streit darüber, ob der bereits begonnene Ausbau des Flughafens auf ein leistungsstärkeres Instrumenten-landeanflugsystems in das parallel laufende Planfeststellungsverfahren zur geplanten Start- und Landebahnverlängerung hätte einbezogen werden müssen.
Das beklagte Landesamt für Straßenbau und Verkehr hatte die umfangreichen und mit immerhin 10 Millionen Euro öffentlich geförderten Baumaßnahmen als unwesentliche Änderung eingestuft und den Bau ohne weiteres erlaubt. Zugleich hat das Landesamt die Baumaßnahmen trotz der von den nun erfolgreichen Klägern eingelegten Widersprüche und ihrer aufschiebenden Wirkung nicht von sich aus gestoppt, so dass die Kläger den Rechtsweg bestreiten mussten.
Die erfolgreichen Kläger hatten dagegen argumentiert, dass es sich in Wirklichkeit um ein einheitliches Ausbauvorhaben handelt und ihre Abwehr- und Beteiligungsrechte durch die „Salamitaktik“ des Flughafenbetreibers verletzt werden.
Das OVG hat in seinem heutigen Beschluss diese Sichtweise der Kläger bestätigt. Wie aus der beigefügten Begründung des Gerichts zu ersehen ist, hält das Gericht eine Verletzung der klägerischen Rechte für „nahe liegend“.
Dazu der Klägervertreter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rüdiger Nebelsieck: „Nach dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird der Flughafen Lübeck gut beraten sein, die bisherige „Salamitaktik“ aufzugeben und den Planfeststellungsantrag für den Flughafenausbau in vollständiger Form neu einzureichen.“
Für Rückfragen: 040/30624235
Nebelsieck/Fachanwalt für Verwaltungsrecht
4.August 2003
Erfolg der Kläger im gerichtlichen Eilverfahren
Zwischenerfolg im Hauptsacheverfahren
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat mit heute zugestelltem Beschluss vom 29.07.2003 die aufschiebende Wirkung der Klagen betroffener Anwohner gegen die Kerntangente Eutin wieder hergestellt. In einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht zudem auf Antrag der Kläger die Berufung gegen die vorherige ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugelassen.
In der Sache bedeutet dies, dass die Kerntangente bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht gebaut werden darf. Den Bau der Westtangente, den die Kläger befürworten und nur aus prozessualen Gründen mit angreifen mussten, hat das OVG hingegen erlaubt.
Vollständige Pressemitteilung
7.Februar 2003
Der Verkehrsclub Deutschland in Kooperation mit dem Verein für Umweltrecht e.V. veranstaltet von 10.30 bis 16.30 Uhr einen Workshop in der Evangelschen Akademie Nordelbien, Esplanade 15, Hamburg.
Dr.Peter C.Mohr hält in diesem Rahmen um 10.50 Uhr den Vortrag
Verkehrslärmschutz im Bundesimmissionsschutzrecht:
Defizite und Optimierungsmöglichkeiten
Anmeldungsformular
10.September 2002
Mühlenberger Loch:
Weiterer Erfolg für die Kläger
Verwaltungsgericht hebt Planfeststellungsbeschluss zur Airbus-Erweiterung auf.
Vollständige Pressemitteilung 
27.08.2002:
Verwaltungsgericht Hamburg verhandelt über erste Klagen zur Airbus-Werkserweiterung
In einem Pilotverfahren zur Airbus-Werkserweiterung hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg unter der Vorsitzenden Richterin Dr. Susanne Rubbert die aus Sicht des Gerichts derzeit wichtigsten Rechtsfragen mit den Beteiligten erörtert. In der 6-stündigen Verhandlung ging es zunächst um tatsächliche und rechtliche Fragen zur Start- und Landebahnverlängerung sowie anschließend um das Thema Lärmbelastung.
Für die Kläger traten die Rechtsanwälte Dr. Peter C. Mohr und Rüdiger Nebelsieck, LL.M. auf, weiter ...
18.3.2002
Gutachterliche Stellungnahme zum Flughafen Kiel-Holtenau
Rechtsanwalt Dr.Peter C. Mohr erörtert die Frage:
"Kann bei einem Ausbau des Flughafens Kiel-Holtenau der Pauschalreiseverkehr mit den dafür typischen Flugzeugmustern (z.B. A 319, Boeing 737) ausgeschlossen werden durch
- Gewichtsbeschränkungen der startenden und landenden Flugzeuge auf maximal 50t MTOW
- Ausrichtung der Vorfeldplätze auf kleinere Regionalflugzeuge"
Das Gutachten wurde erstellt im Auftrage der Bürgervereinigung,
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14.2.2002 Das Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt, daß in der Haseldorfer Marsch die Schaffung von Ausgleichsflächen für die Airbus-Erweiterung in das Mühlenberger Loch nicht zulässig ist.
19.Januar 2002:
"Der Sieg gegen die Stadt"
Der Besitzer eines Einfamilienhauses wehrte sich gegen ein nahes Mehrfamilienhaus. Muss es jetzt abgerissen werden?
Hamburg im Dezember 2001:
Dr. Peter C.Mohr veröffentlicht anläßlich des 60. Geburtstages von Dr. Georg Winter eine Festschrift zu dem Thema:
Gemeinnützig - Privatnützig
Betrachtung zur Erweiterung der Airbus Deutschland in das Mühlenberger Loch
Festschrift als PDF-Dokument
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